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Urkunden in Deutschland und Estland: Beurkundungen und Beglaubigungen
Beglaubigung © Photothek.de
Allgemeines
Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Tallinn ist grundsätzlich örtlich zuständig nur zur Vornahme von Beglaubigungen oder Beurkundungen für Personen, die ihren ständigen Aufenthalt und Wohnsitz in Estland haben. Bei Vorsprache in der Botschaft sollten Sie daher Ihre Aufenthaltserlaubnis oder dauerhafte Aufenthaltsgenehmigung für Estland vorlegen.
Die deutschen Auslandsvertretungen nehmen grundsätzlich nur Beglaubigungen und Beurkundungen vor, wenn die entsprechenden Dokumente zur Verwendung im deutschen Rechtsbereich vorgesehen sind.
Die deutschen Auslandsvertretungen sind – im Gegensatz zu deutschen Notariaten oder Nachlassgerichten – nicht verpflichtet, Beglaubigungen oder Beurkundungen vorzunehmen. Grundsätzlich steht es Ihnen frei, sich zur Beglaubigung Ihrer Unterschrift oder Beurkundung eines Antrages an das zuständige deutsche Gericht, die zuständige deutsche Behörde oder ein deutsches Notariat zu wenden.
Die für die Beglaubigungen oder Bescheinigungen anfallenden Gebühren sind bar oder mit Kreditkarte (Master oder Visakarte) zu bezahlen.
Für die Beglaubigung von Unterschriften oder Fotokopien ist eine vorherige Online-Terminbuchung erforderlich.
Beglaubigungen
Mit der Unterschriftsbeglaubigung bestätigt der Konsularbeamte, dass der Unterschriftszeichner persönlich seine Unterschrift vor ihm vollzogen hat. Es ist daher die persönliche Anwesenheit desjenigen erforderlich, dessen Unterschrift, beglaubigt werden soll.
Für die Bestätigung der Übereinstimmung von Abschriften oder Ablichtungen mit der Urschrift oder mit der beglaubigten Abschrift/ Ausfertigung ist zu beachten, dass die Urschrift oder die beglaubigte Abschrift/Ausfertigung dem Konsularbeamten vorgelegt werden muss. Die Abschrift oder Ablichtung einer nicht beglaubigten Abschrift kann nicht beglaubigt werden.
Beurkundungen
Der Konsularbeamte beurkundet nur, soweit dies notwendig ist, d.h. wenn gesetzliche Beurkundungspflichten für den deutschen Rechtsverkehr vorliegen.
Er tritt hierbei nicht in Konkurrenz zu den deutschen Notaren. Seine Beurkundungen sind ergänzende Dienstleistungen, die sonst nicht erbracht werden könnten. Konsularbeamte handeln nach pflichtgemäßem Ermessen; sie sind im Gegensatz zu einem Notar in Deutschland, der seine Urkundstätigkeit nicht ohne ausreichenden Grund verweigern darf, nicht zur Beurkundung verpflichtet.
Bei Rechtsgeschäften mit weitreichenden Folgen (z.B. Vaterschaftsanerkennung, Antrag auf Erteilung eines Erbscheins oder Europäischen Nachlasszeugnisses) ist nach deutschem Recht anstelle der einfachen Unterschriftsbeglaubigung die strengere Form einer Beurkundung vorgeschrieben. In diesen Fällen bitte nehmen zuerst Kontakt per E-Mail an info@tall.diplo.de mit dem Rechts- und Konsularreferat auf.
Führungszeugnis
Jede Person, die das 14. Lebensjahr vollendet hat, kann auf Antrag vom Bundesamt für Justiz ein sogenanntes Europäisches Führungszeugnis erhalten. Das Europäische Führungszeugnis enthält neben dem deutschen Führungszeugnis die Mitteilung über Eintragungen im Strafregister des Herkunftsmitgliedstaates in der übermittelten Sprache, sofern der Herkunftsmitgliedstaat eine Übermittlung nach seinem Recht vorsieht.
Für Anträge von Personen, die im Ausland wohnen, ist das Bundesamt für Justiz (BfJ) zuständig, das auf seiner Website Fragen zum Führungszeugnis beantwortet und das Antragsformular in Deutsch, Englisch und Französisch zum Herunterladen anbietet: https://www.fuehrungszeugnis.bund.de/
Die Gebühr zur Ausstellung des Führungszeugnisses beträgt 13 Euro.
Falls Sie kein Führungszeugnis über das Online-Portal des BfJ beantragen, müssen Ihre Personendaten und Unterschrift auf dem Antrag beglaubigt sein. Die Beglaubigung kann durch eine deutsche Auslandsvertretung, eine ausländische Behörde oder einen Notar erfolgen.
Falls Sie die Beglaubigung bei der Botschaft wünschen, ist die persönliche Vorsprache in der Botschaft nach vorheriger Terminbuchung erforderlich. Zu Online-Terminvergabesystem
Zur Vorsprache bringen Sie bitte Ihren gültigen Pass oder Ausweis sowie das vollständig ausgefüllte, aber nicht unterschriebene Antragsformular mit.
Für die Beglaubigung der Unterschrift auf dem Antrag zur Ausstellung des Führungszeugnisses fällt eine Gebühr von 60,00 EUR an.
Den Antrag auf ein Führungszeugnis muss der Antragssteller an das BfJ senden. Eine Übersendung durch die Botschaft erfolgt nicht.
Merkblätter und Links
Merkblatt internationaler Urkundenverkehr PDF / 383 KB
Auswärtiges Amt: Rechtshilfeverkehr
Auswärtiges Amt: Wehrdienst und Bundesfreiwilligendienst
Auswärtiges Amt: FAQ Übersetzungen