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Beurkundungen
Eine Urkunde wird von einer Frau gehalten. Detail am Denkmal für Kurfürstin Luise Henriette vor dem Schloss Oranienburg. © dpa-Zentralbild/picture alliance
Der Konsularbeamte beurkundet nur, soweit dies notwendig ist, d.h. wenn gesetzliche Beurkundungspflichten für den deutschen Rechtsverkehr vorliegen.
Er tritt hierbei nicht in Konkurrenz zu den deutschen Notaren. Seine Beurkundungen sind ergänzende Dienstleistungen, die sonst nicht erbracht werden könnten. Konsularbeamte handeln nach pflichtgemäßem Ermessen; sie sind im Gegensatz zu einem Notar in Deutschland, der seine Urkundstätigkeit nicht ohne ausreichenden Grund verweigern darf, nicht zur Beurkundung verpflichtet.
Bei Rechtsgeschäften mit weitreichenden Folgen (z.B. Vaterschaftsanerkennung, Antrag auf Erteilung eines Erbscheins oder Europäischen Nachlasszeugnisses) ist nach deutschem Recht anstelle der einfachen Unterschriftsbeglaubigung die strengere Form einer Beurkundung vorgeschrieben. In diesen Fällen bitte nehmen zuerst Kontakt per E-Mail an info@tall.diplo.de mit dem Rechts- und Konsularreferat auf.