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Drittstaatsangehörige Studierende aus dem EU-Ausland genießen auf der Grundlage der so genannten REST-Richtlinie (Richtlinie 2016/801 der EU) unter bestimmten Voraussetzungen besondere Mobilitätsrechte innerhalb der EU.
Sprachkurse im Sinne des § 16f Abs. 1 AufenthG sind ausschließlich Intensivsprachkurse. Es muss in der Regel ein täglicher Unterricht mit mindestens 18 Unterrichtsstunden pro Woche stattfinden.