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Allgemeine Informationen
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Für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder Beschäftigung in Deutschland benötigen Drittstaatsangehörige in der Regel eine Arbeitserlaubnis. Dies gilt grundsätzlich auch für diejenigen, die im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis eines anderen EU-Staates (z.B. Estland) sind, und sich deshalb bis zu 90 von 180 Tagen in einem anderen EU-Staat aufhalten dürfen.
Nicht als Beschäftigung gelten die Tätigkeit von Geschäftsreisenden, wenn sie bis zu 90 von 180 Tagen ausgeübt wird, sowie bestimmte Tätigkeiten, wie z. B. Freiwilligendienst, Praktika oder die Teilnahme an einer betrieblichen Weiterbildung, die bis zu 90 Tagen innerhalb von zwölf Monaten ausgeübt werden.
Zusätzliche Informationen finden Sie hier: Make it in Germany
Staatsangehörige von Australien, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, von Neuseeland und den USA können eine Arbeitserlaubnis direkt in Deutschland bei der zuständigen Ausländerbehörde vor Ort beantragen. Für andere Staatsangehörige wird die Arbeitserlaubnis mit dem vor Einreise zu beantragendem Visum erteilt.