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Erklärungen nach dem Selbstbestimmungsgesetz

Fotomontage, Regenbogenfahnen wehen vor dem Bundestag

Fotomontage, Regenbogenfahnen wehen vor dem Bundestag und stehen für ein aktuelles gesellschaftliches Thema © picture alliance / CHROMORANGE | Michael Bihlmayer

Artikel

Allgemeines

Mit dem Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag (SBGG) wird es trans-, intergeschlechtlichen und nichtbinären Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit oder gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland erleichtert, ihren Geschlechtseintrag und ihre Vornamen ändern zu lassen. Das Gesetz trat vollständig am 01.11.2024 in Kraft.

Zuständigkeit

Die Erklärung zur Änderung des Geschlechtseintrags und zur Wahl neuer Vornamen ist gegenüber dem deutschen Standesamt abzugeben.

Zuständig ist das Standesamt, bei dem die erklärende Person im Geburtenregister oder sonst im Eheregister eingetragen ist. Für eine Person, die bisher keine deutsche Personenstandsurkunde besitzt, ist das Standesamt des letzten deutschen Wohnorts zuständig; wenn die Person noch nie in Deutschland gewohnt hat - das Standesamt I in Berlin.

Bei Deutschen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland kann eine deutsche Auslandsvertretung die Erklärung öffentlich beglaubigen und an das zuständige Standesamt übermitteln.

Anmeldung der Erklärung

Die beabsichtigte Abgabe einer Erklärung nach dem SBBG ist mindestens drei Monate vor Abgabe der Erklärung anzumelden.

Die Anmeldung kann persönlich vor Ort bei einem deutschen Standesamt in mündlicher Form oder schriftlich mit eigenhändiger Unterschrift und Pass- oder Personalausweiskopie per Post erfolgen. Die deutschen Auslandsvertretungen sind für die Anmeldung nicht zuständig.

Für die schriftliche Anmeldung können Sie das Formular unten verwenden.

Abgabe der Erklärung

Nach Bestätigung der Anmeldung können Sie einen Termin bei der Botschaft hier vereinbaren.

Die Erklärung muss spätestens sechs Monate nach der Anmeldung dem deutschen Standesamt zugehen, anderenfalls verfällt die Anmeldung. Bitte bringen Sie Ihren Reisepass oder Personalausweis, Geburtsurkunde und ggf. Eheurkunde mit. Die Auslandsvertretung wird Ihre Unterschrift auf der Erklärung beglaubigen und die Erklärung (Formular unten) mit weiteren Unterlagen an das zuständige Standesamt weiterleiten.

Mit der Erklärung zur Änderung des Geschlechtseintrags sind die zukünftig zu führenden Vornamen zu bestimmen. Die Vornamen müssen dem gewählten Geschlechtseintrag entsprechen.

Die Erklärung wird mit Zugang zum deutschen Standesamt wirksam. Auf der Grundlage einer Bescheinigung des Standesamts können Sie anschließend einen neuen Reisepass mit den geänderten Angaben beantragen. Eine weitere Erklärung nach dem SBGG kann erst nach Ablauf eines Jahres abgegeben werden.

Erklärung durch Minderjährige

Minderjährige, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können die Erklärung zur Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen nur selbst abgeben, bedürfen jedoch der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters (i. d. R. ein Elternteil oder beide Eltern). Bei einer Weigerung des gesetzlichen Vertreters kann das deutsche Familiengericht die Zustimmung ersetzen. In der Erklärung versichert die minderjährige Person, dass sie zuvor durch eine geeignete Stelle (z.B. Träger der Jugendhilfe oder Person mit psychologischer Qualifikation) beraten wurde.

Für Minderjährige, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, gibt der gesetzliche Vertreter (i. d. R. ein Elternteil oder beide Eltern) die Erklärung zur Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen ab, bedarf jedoch des Einverständnisses des Kindes, wenn es das fünfte Lebensjahr vollendet hat. Der gesetzliche Vertreter muss versichern, dass er zuvor durch eine geeignete Stelle beraten wurde.

Eine weitere Erklärung nach dem SBGG kann bereits vor Ablauf eines Jahres abgegeben werden.

Formulare

Anmeldung einer Erklärung

Erklärung zum Geschlechtseintrag und zu den Vornamen einer volljährigen Person

Erklärung zum Geschlechtseintrag und zu den Vornamen einer minderjährigen Person (ab 14 Jahre)

Erklärung zum Geschlechtseintrag und zu den Vornamen einer minderjährigen Person (unter 14 Jahre)

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