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Urkunden in Deutschland und Estland: Beurkundungen und Beglaubigungen

Diverse Stempel auf Stempelhalter

Beglaubigung, © Photothek.de

06.10.2021 - Artikel

Allgemeines

Zwischen Deutschland und Estland gelten eine Vielzahl von Abkommen über den Einsatz von Urkunden. Unten finden Sie das relevante Merkblatt für den Einsatz von Urkunden.

Oft sind dann die deutschen Botschaften und Konsulate die richtigen Ansprechpartner, wenn es um den Einsatz von Urkunden in Deutschland geht bspw. um Erklärungen in Kindschaftssachen, Namensrecht, Erb- oder auch Grundstücksangelegenheiten. Hier bedarf es gelegentlich Beglaubigungen (von Unterschriften, Abschriften oder Ablichtungen) und Beurkundungen (bspw. Erbscheinsantrag).

Sollten Sie entsprechende Dokumente benötigen, dann bitten Sie wir hier einen Termin zu buchen. Sollten Sie sich unsicher sein, welche Form erforderlich ist, bitten wir Sie um Kontaktaufnahme unter dem Kontakt und Termine für Pässe, Visa und sonst. Konsularangelegenheiten.

Gesetzliche Grundlagen

Die deutschen Konsularbeamten sind gesetzlich berufen und ermächtigt, solche Rechtshandlungen für den deutschen Rechtskreis vorzunehmen. Konsularisch aufgenommene Urkunden stehen den von einem inländischen Notar aufgenommenen gleich (§§ 2 und 10 Abs. 2 des Konsulargesetzes). Die Gebühren werden nach der Besonderen Gebührenverordnung des Auswärtigen Amts (AABGebV) erhoben.

Beglaubigungen

Mit der Unterschriftsbeglaubigung bestätigt der Konsularbeamte, dass der Unterschriftszeichner persönlich seine Unterschrift vor ihm vollzogen hat. Es ist daher die persönliche Anwesenheit desjenigen erforderlich, dessen Unterschrift, beglaubigt werden soll.

Für die Bestätigung der Übereinstimmung von Abschriften oder Ablichtungen mit der Urschrift oder mit der beglaubigten Abschrift/ Ausfertigung ist zu beachten, dass die Urschrift oder die beglaubigte Abschrift/Ausfertigung dem Konsularbeamten vorgelegt werden muss. Die Abschrift oder Ablichtung einer nicht beglaubigten Abschrift kann nicht beglaubigt werden.

Beurkundungen

Der Konsularbeamte beurkundet nur, soweit dies notwendig ist, d.h. wenn gesetzliche Beurkundungspflichten für den deutschen Rechtsverkehr vorliegen. Er tritt hierbei nicht in Konkurrenz zu den deutschen Notaren. Seine Beurkundungen sind ergänzende Dienstleistungen, die sonst nicht erbracht werden könnten. Konsularbeamte handeln nach pflichtgemäßem Ermessen; sie sind im Gegensatz zu einem Notar in Deutschland, der seine Urkundstätigkeit nicht ohne ausreichenden Grund verweigern darf, nicht zur Beurkundung verpflichtet.

Merkblätter und Links

Merkblatt internationaler Urkundenverkehr PDF / 383 KB
Auswärtiges Amt: Rechtshilfeverkehr
Auswärtiges Amt: Wehrdienst und Bundesfreiwilligendienst
Auswärtiges Amt: FAQ Übersetzungen


Neues Gebührenrecht

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