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Wissenschaftler und Forscher

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Kolben, Glaskolben, Messkolben © Bassi/Shotshop/picture alliance

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Mobilität für Forscher(innen): Drittstaatsangehörige, die sich zu Forschungszwecken in der EU aufhalten und bereits einen Aufenthaltstitel eines anderen EU-Mitgliedstaates im Sinne der REST-Richtlinie (Richtlinie 2016/801 der Europäischen Union) besitzen, können unter bestimmten Voraussetzungen...

Allgemeine Informationen

Mobilität für Forscher(innen): Drittstaatsangehörige, die sich zu Forschungszwecken in der EU aufhalten und bereits einen Aufenthaltstitel eines anderen EU-Mitgliedstaates im Sinne der REST-Richtlinie (Richtlinie 2016/801 der Europäischen Union) besitzen, können unter bestimmten Voraussetzungen ohne deutschen Aufenthaltstitel auch in Deutschland forschen.

Forscher(innen) dürfen kurzfristig (Mobilität bis zu 180 Tage in 360 Tagen) oder langfristig (Mobilität ab 180 bis zu 360 Tage) im Bundesgebiet forschen, wenn eine Aufnahmevereinbarung oder ein entsprechender Vertrag mit einer deutschen Forschungseinrichtung besteht.

Sie benötigen keinen Aufenthaltstitel, wenn sie über eine vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) ausgestellte Bescheinigung über die Berechtigung zur Einreise und zum Aufenthalt zum Zwecke der Forschung im Rahmen der kurzfristigen Mobilität verfügen (Richtlinie 2016/801/EU). Diese Bescheinigung wird auf Antrag der deutschen Forschungseinrichtung vom BAMF ausgestellt. Bitte kontaktieren Sie Ihre Forschungseinrichtung für nähere Informationen.

Forscher(innen), die sich im Rahmen der langfristigen Mobilität über 180 Tage in Deutschland aufhalten wollen, müssen einen Antrag auf eine Aufenthaltserlaubnis für mobile Forscher direkt bei der Ausländerbehörde stellen.

Nähere Angaben zum Verfahren finden Sie auf der Webseite des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF):

https://www.bamf.de/DE/Themen/MigrationAufenthalt/ZuwandererDrittstaaten/MobilitaetEU/MobilitaetStudent/mobilitaet-student-node.html

https://www.bamf.de/DE/Themen/MigrationAufenthalt/ZuwandererDrittstaaten/MobilitaetEU/MobilitaetWissenschaftler/mobilitaet-wissenschaftler-node.html

Bitte beachten Sie, dass Sie zur Antragstellung persönlich, mit allen erforderlichen Unterlagen, in die Botschaft kommen müssen.

Der Ausdruck einer PDF-Datei gilt nicht als Original. Als Original gelten Dokumente mit den Originalunterschriften beider Parteien und/oder elektronisch signierte Dokumente mit beiliegendem Zertifikat.

Zur Verwendung ausländischer Urkunden ist meistens eine Apostille notwendig.

Fremdsprachige Unterlagen (mit Ausnahme von Englisch) benötigten beglaubigte Übersetzungen.

Mehr Informationen: https://www.make-it-in-germany.com/de/

Erforderliche Unterlagen

Folgende Unterlagen müssen beim Termin in der Botschaft im Original mit einem Satz Kopien vorgelegt werden. Bitte sortieren Sie die einzelnen Dokumente in der unten genannten Reihenfolge.

  • 1 aktuelles, biometrisches Passfoto (45x35 mm), nicht älter als 6 Monate
  • gültiger Reisepass muss mindestens zwei leere Seiten aufweisen, innerhalb der vorangegangenen zehn Jahre ausgestellt sein und die Gültigkeitsdauer des Visums um drei Monate überschreiten + 1 Kopie aller Seiten mit Eintragungen.

  • Aufenthaltserlaubnis oder D-Visum für Estland muss zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens 3 Monate und nach der Einreise weitere 2 Monate gültig sein

  • Melderegisterauszug - Nachweis des gewöhnlichen Aufenthaltes in Estland.

  • Aufnahmevereinbarung mit einer deutschen Hochschule/Institution.

  • Nachweis über Reisekrankenversicherung

  • Nachweis über Krankenversicherung – bedingungsloser Versicherungsschutz muss ab den ersten Arbeitstag gewährleistet sein. Als Nachweis gilt ein Schreiben der gesetzlichen oder privaten Krankenkasse, dass Sie ab Einreise nach Deutschland in die Krankenversicherung aufgenommen werden.

  • Hochschulabschluss - sofern der Abschluss an einer Hochschule außerhalb Deutschlands erworben wurde, müssen sowohl der Abschluss als auch die Hochschule anerkannt sein. Datenbank ANABIN http://anabin.kmk.org/

Das Suchergebnis in der Datenbank muss ausgedruckt vorgelegt werden.

Zusätzliche Informationen über ANABIN:

Wenn Ihr Hochschulabschluss oder Ihre Hochschule nicht in ANABIN gelistet sind oder Ihre Hochschule nicht mit „H+“ bewertet ist, wird Ihr Abschluss nicht als gleichwertig oder vergleichbar anerkannt. Sie haben die Möglichkeit, die Aufnahme Ihres Abschlusses / Ihrer Hochschule in ANABIN zu veranlassen, indem Sie ein Bewertungsverfahren bei Zentralstelle für Bildungswesen (ZAB) beantragen.

Mehr Informationen: https://zab.kmk.org/de/zeugnisbewertung

Visagebühr – 75 EUR sind per Kreditkarte oder in bar zu zahlen.

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