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Allgemeine Hinweise
Information Wegweiser © Ute Grabowsky/photothek.net
Die Botschaft Tallinn ist für die Ausstellung Ihres Reisepasses zuständig, wenn Sie in Estland Ihren Lebensmittelpunkt haben, hier registriert sind und in Deutschland keinen Wohnsitz mehr haben.
Wenn Sie noch in Deutschland gemeldet sind, können Sie den Antrag in Tallinn stellen nur, wenn ein wichtiger Grund dargelegt und die Ausstellung bei der örtlich zuständigen Behörde nicht möglich ist. In dem Fall fällt ein Unzuständigkeitszuschlag an, die Botschaft muss bei der örtlich zuständigen Behörde eine Ermächtigung einholen, was die Bearbeitungszeit verlängert.
Eine Verlängerung eines Passes oder Personalausweises ist nicht möglich.
Biometrische Reisepässe und Personalausweise können wegen Abnahme der Fingerabdrücke nur persönlich beantragt werden.
Eine Vertretung durch Dritte ist auch bei Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nicht möglich. Auch eine Antragstellung auf dem Postweg ist ausgeschlossen.
Bitte beachten Sie, dass bei der Beantragung von Pässen ggf. Vorfragen zu klären sind. Diese beinhalten z.B. neben der Frage der Staatsangehörigkeit auch Fragen des Namensrechts. Sollte sich z.B. seit der Ausstellung Ihres letzten Ausweisdokumentes ihr Geburtsname, Ehename Ihr Name sich durch Eheschließung geändert haben, wenden Sie sich bitte ebenfalls vorab an die Deutsche Botschaft in Tallinn über das Kontaktformular.
Hinweis zu deutschen Geburtsurkunden: Wenn Ihnen Ihre Geburtsurkunde nicht vorliegt, können Sie beim Standesamt Ihres Geburtsortes eine neue Urkunde bestellen.
Der Druck des Reisepasses erfolgt durch die Bundesdruckerei in Deutschland. Bitte rechnen Sie mit einer Bearbeitungsdauer von ca. 6 Wochen. Den bestehenden Pass können Sie während der Bearbeitungszeit behalten.
Die Gültigkeitsdauer des Passes beträgt für Antragsteller unter 24 Jahren 6 Jahre, ansonsten 10 Jahre.
Antragstellende Personen sind verpflichtet, die Nachweise beizubringen, die zur Feststellung ihrer Person und ihrer Eigenschaft als Deutsche/r von der Pass-/Personalausweisstelle im jeweiligen Einzelfall benötigt werden (§ 6 Abs. 2 PassG / § 9 Abs. 3 PAuswG).
In Deutschland haben Passbehörden unmittelbar Zugriff auf Ihre Meldedaten. Die Botschaft im Ausland hat KEINEN Zugriff auf Ihre Meldedaten. Auch nicht auf Ihre Daten und Unterlagen, die Sie bei einer anderen deutschen Auslandsvertretung anlässlich einer vorherigen Pass-/Personalausweisbeantragung übermitteltet haben.
Zur Vorsprache bringen Sie bitte die erforderlichen Unterlagen im Original oder in beglaubigter Kopie sowie übersetzt von einem vereidigten Übersetzer, falls diese nicht auf Deutsch oder Englisch sind, mit. Falls die Kopien von einem in Estland zugelassenen Notar beglaubigt wurden, muss der Beglaubigungsvermerk des Notars noch zusätzlich durch eine Apostille legalisiert sein.
Bitte beachten Sie, dass ausländische Personenstandsurkunden grundsätzlich auch legalisiert oder mit einer Apostille versehen werden müssen, es sei denn, es handelt sich um Mehrsprachige, „internationale“ Urkunden nach CIEC–Übereinkommen. Informationen hierzu erhalten Sie unter (hier bitte verlinken mit https://www.auswaertiges-amt.de/de/urkunden-2007718 )
Personenstandsurkunden und Ehefähigkeitszeugnisse, die von einem der Vertragsstaaten nach dem Muster der Übereinkommen der Internationalen Kommission für das Zivil- und Personenstandswesen (CIEC) ausgestellt werden, sind in Deutschland von jeder Förmlichkeit befreit.
Dr.-Grade werden nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 PassG / § 5 Abs. 2 Nr. 3 PAuswG in ein deutsches Ausweisdokument eingetragen.
Um einen Dr.-Grad in ein deutsches Ausweisdokument eintragen lassen zu können, muss das Original der Promotionsurkunde vorgelegt werden. In der Verleihungsurkunde müssen Name, Vorname und Geburtsdatum zur Identitätsfeststellung sowie das Promotionsthema verzeichnet sein. Sofern es sich nicht um eine deutsche oder estnische Urkunde handelt, muss die Urkunde grundsätzlich mit einer beglaubigten Übersetzung sowie mit einer Apostille oder Legalisation versehen sein.
Ausländische Doktorgrade dürfen nur dann in ein deutsches Ausweisdokument eingetragen werden, wenn der Besitzer zur Führung der Abkürzung „Dr“ ohne weiteren Zusatz (einschließlich Herkunftsbezeichnung) berechtigt ist. So können Doktorgrade, die in Deutschland nur mit Beifügung der Fakultät und Verleihungshochschule geführt werden dürfen (z. B. „Grad eines Doktors des kanonischen Rechts der Universität XY“), nicht in das Dokument eingetragen werden.
Akademische Grade (z. B. PhD), die nach dem Hochschulrecht der Länder verliehen werden, können grundsätzlich nicht in das Dokument eingetragen werden. Sofern allerdings bei Antragstellung nachgewiesen wird, dass das Landeshochschulrecht für einen Promotionsgrad, der nach dem Hochschulrecht der Länder verliehen wurde, die alternative Verwendung der Abkürzung „Dr.“ vorsieht, kann der akademische Grad in Form „Dr.“ eingetragen werden.
Inhaber von Doktorgraden aus EU -Staaten können die Abkürzung „Dr.“ ohne fachlichen Zusatz und Herkunftsbezeichnung führen und eintragen lassen, wenn diese in einem wissenschaftlichen Promotionsverfahren erworben wurden. Die Eintragung „Dr.“ für Berufsdoktorate (Ein Berufsdoktorat liegt vor, wenn der Doktorgrad zusammen mit dem Hochschulabschluss verliehen wird, ohne dass eine zusätzliche wissenschaftliche Leistung in Form einer schriftlichen Arbeit und anschließender mündlicher Prüfung erbracht wird), sog. kleine Doktorgrade oder andere Hochschultitel ist nicht zulässig.
Wichtiger Hinweis für Doppelstaater
Bei Doppelstaatern (Erwachsene und Kinder) ist zu beachten, dass nach internationaler Übung:
- die Einreise nach und die Ausreise aus Deutschland nur mit deutschem Reisepass oder Personalausweis
- die Einreise in und die Ausreise aus dem anderen Staat (dessen Staatsangehörigkeit die Betreffenden ebenfalls besitzen) nur mit den nationalen Dokumenten des anderen Staates
erfolgen sollte.