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Geburt und Namensgebung

Hellblaue Babyschuhe

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Wenn Ihr Kind im Ausland geboren wurde und durch Abstammung von einem deutschen Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat, dann haben Sie die Möglichkeit, diese Geburt in Deutschland registrieren zu lassen und für Ihr Kind eine deutsche Geburtsurkunde zu beantragen.

Wenn Ihr Kind im Ausland geboren wurde und durch Abstammung von einem deutschen Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat, dann haben Sie die Möglichkeit, diese Geburt in Deutschland registrieren zu lassen und für Ihr Kind eine deutsche Geburtsurkunde zu beantragen.

Es besteht zwar keine Anzeigepflicht bei Geburten im Ausland, doch empfiehlt es sich eine deutsche Geburtsurkunde zu beantragen. Dadurch werden relevante Fragen geklärt, wie bspw. die Abstammung, Namensführung des Kindes oder der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit.

Wichtig ist dies vor allem für ein im Ausland geborenes Kind, dessen deutsche Eltern nach dem 31.12.1999 im Ausland geboren wurden und ihren gewöhnlichen Aufenthalt zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes im Ausland haben. Dieses Kind erwirbt nicht automatisch kraft Gesetzes die deutsche Staatsangehörigkeit durch Geburt, es sei denn, es würde sonst staatenlos. Vermieden werden kann dies durch rechtzeitige Antragstellung der Nachbeurkundung der Geburt in Deutschland innerhalb eines Jahres nach Geburt. Eine Pflicht, bei der Anzeige eine deutsche Geburtsurkunde zu bestellen, besteht nicht. Eine estnische, internationale Urkunde oder übersetzte estnische Geburtsurkunde mit Apostille (siehe dazu das gesonderte Merkblatt) reicht im Regelfall auch in Deutschland aus. Wenn Sie sich für eine Geburtsanzeige, aber gegen die Bestellung einer Geburtsurkunde entscheiden, sollten Sie wissen, dass deutsche Geburtsurkunden auch jederzeit nachträglich beantragt werden können, wenn die Geburt in Deutschland einmal registriert ist.

Antrag auf Beurkundung einer Auslandsgeburt im Geburtenregister PDF / 826 KB

Die Geburtsanzeige kann/können stellen:

• für minderjähriges Kind der/die sorgeberechtigte/n Elternteil/e;

• für volljährige Person die Person selbst, um deren Geburt es sich handelt.

Beim Termin müssen beide sorgeberechtigten Elternteile persönlich zusammen mit dem Kind anwesend sein, da beide Unterschriften auf dem Antragsformular beglaubigt werden müssen.

Die Geburtsanzeige ist anzuzeigen bei:

  • dem zuständigen Standesamt des deutschen Wohnortes / Aufenthaltsortes eines der Elternteile. Falls aktuell kein Elternteil in Deutschland gemeldet ist, ist das Standesamt des letzten deutschen Wohnortes/ Aufenthaltsortes zuständig.
  • Standesamt I in Berlin, sofern beide Eltern noch nie in Deutschland gemeldet/ wohnhaft waren. Die Anzeige kann mündlich bei persönlicher Vorsprache oder schriftlich erfolgen.

Wenn Sie keine Möglichkeit haben, die Geburtsanzeige persönlich in Deutschland aufzugeben, können Sie sich an die deutsche Botschaft wenden, die Ihre schriftliche Anzeige aufnimmt und weiterleitet.

Direkt mit der Geburtsanzeige können auch eine oder mehrere Geburtsurkunden beantragt werden. Nachdem die Geburt registriert ist, werden diese von dem zuständigen Standesamt ausgestellt und Ihnen ausgehändigt. Wenn Sie Ihre Geburtsanzeige über die Botschaft eingereicht haben, werden die beantragten Urkunden an die Botschaft gesandt, und Sie erhalten von hier Nachricht.

Die Gebühren für einen Antrag auf Beurkundung einer Auslandsgeburt setzen sich aus einer Gebühr für Unterschrifts-Beglaubigung und einer Fotokopie-Beglaubigung zusammen und liegen derzeit bei 117 Euro. Alle Gebühren sind zahlbar mit Kreditkarte oder in bar.

Bitte beachten Sie, dass das Standesamt in Deutschland nochmals eine ähnlich hohe Gebühr für die Bearbeitung dort erheben kann, sofern ausländisches Recht (z.B. estländisches recht) zu beachten ist. Zusätzlich fallen für die Urkunden Gebühren von ca. 14 Euro pro Urkunde an.

Für die Beantragung müssen folgende Unterlagen eingereicht werden:

Antrag auf Beurkundung einer Auslandsgeburt im Geburtenregister PDF / 826 KB

  • Nachweis über die Geburt des Kindes (CIEC-Urkunden bevorzugt)
  • Geburtsurkunden der Eltern des Neugeborenen
  • Reisepässe/Personalausweise beider Eltern
  • Gültige Aufenthaltserlaubnisse für Estland beider Eltern
  • Bei verheirateten Eltern: Nachweis über die Eheschließung der Eltern des Kindes (Heiratsurkunde oder Auszug aus dem Familienbuch)
  • Unverheirateten Eltern: Nachweis über die Anerkennung der Vaterschaft
  • Bei zwischenzeitlicher Scheidung oder anderweitiger Auflösung der Ehe der Eltern: einen Nachweis über die Auflösung (z.B. Scheidungsurteil, bei Scheidung im Ausland mit Anerkennungsvermerk der zuständigen deutschen Landesjustizverwaltung, Sterbeurkunde eines der Ehegatten)

Fremdsprachige Urkunden benötigen beglaubigte Übersetzungen. Weitere Urkunden können in Sonderfällen nötig werden – eine ausführliche Klärung können Sie gerne vorab Kontakt und Termine für Pässe, Visa und sonst. Konsularangelegenheiten erbitten.

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