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Neues Namensrecht seit 01. Mai 2025
In der Klinik für Frauenheilkunde und Geburtshilfe des Universitätsklinikums liegt im Kreißsaal ein Perlenarmband sowie Neugeborenenarmbänder in blau und rosa bereit. © picture alliance/dpa | Stefan Puchner
Das am 1. Mai 2025 in Kraft getretene neue Namensrecht bietet mehr Freiheiten bei der Namenswahl an. Die Familien haben jetzt die Möglichkeit, einen echten Doppelnamen zu wählen. Außerdem wird es Stief- und Scheidungskindern in bestimmten Fällen erleichtert, ihren Namen zu ändern.
Das am 1. Mai 2025 in Kraft getretene neue Namensrecht bietet mehr Freiheiten bei der Namenswahl an. Die Familien haben jetzt die Möglichkeit, einen echten Doppelnamen zu wählen. Außerdem wird es Stief- und Scheidungskindern in bestimmten Fällen erleichtert, ihren Namen zu ändern.
I. Einführung echter Doppelnamen für Ehepaare und Kinder
Ehepaare können einen Doppelnamen zum Ehenamen bestimmen, der sich aus ihren beiden Familiennamen zusammensetzt (mit und ohne Bindestrich).
Auch Kinder können einen aus den Familiennamen ihrer Eltern zusammengesetzten Doppelnamen erhalten. Das gilt auch, wenn die Eltern selbst keinen Doppelnamen führen, und unabhängig davon, ob die Eltern verheiratet sind.
Von den Neuerungen profitieren auch Ehepaare, die bereits verheiratet sind. Auch Kinder können nachträglich einen Doppelnamen erhalten.
II. Erleichterung der Namensänderung für Stief- und Scheidungskinder
Stief- und Scheidungskindern wird es in bestimmten Fällen erleichtert, ihren Namen zu ändern.
Trägt ein Kind den Namen eines Stiefelternteils, kann dieser leichter rückgängig gemacht werden. Das Kind kann wieder den Familiennamen erhalten, den es vorher geführt hat. Das gilt für Fälle, in denen die Ehe des leiblichen Elternteils mit dem Stiefelternteil aufgelöst wird oder das Kind nicht mehr in dem Haushalt der Stieffamilie lebt.
Eine weitere Neuerung betrifft Kinder, deren Eltern sich scheiden lassen. Wenn ein Elternteil einen Ehenamen ablegt und das Kind im Haushalt dieses Elternteils lebt, so kann auch das Kind den geänderten Familiennamen erhalten. Das Kind muss in die Namensänderung einwilligen, wenn es mindestens fünf Jahre alt ist. Die Änderung kann bei minderjährigen Kindern grundsätzlich nicht gegen den Willen des anderen Elternteils erfolgen, wenn dieser ebenfalls sorgeberechtigt ist oder das Kind seinen Namen trägt.
III. Änderung des Geburtsnamens als Volljähriger
Volljährige können ihren Geburtsnamen einmalig durch Erklärung gegenüber dem Standesamt neu bestimmen, ohne dass ein familienrechtliches Ereignis wie Eheschließung oder Scheidung hinzutreten muss. Damit ist es künftig möglich:
- von dem Namen des einen Elternteils zum Namen des anderen Elternteils zu wechseln, wenn das Kind als Minderjähriger den Familiennamen nur eines Elternteils erhalten hat,
- einen Doppelnamen anzunehmen, der sich aus den Namen beider Elternteile zusammensetzt, wenn das Kind als Minderjähriger den Familiennamen nur eines Elternteils erhalten hat,
- einen aus mehreren Namen bestehenden Namen, den ein Kind als Minderjähriger erhalten hat, auf einen eingliedrigen Namen zu verkürzen.
Daneben bestehen weiterhin die allgemeinen bürgerlich-rechtlichen und öffentlich-rechtlichen Möglichkeiten, Familiennamen zu ändern.
IV. Geschlechtsangepasste Familiennamen
Unter bestimmten Voraussetzungen ist es möglich, eine geschlechtsangepasste Form des Geburts- und Ehenamens zu bestimmen. Diese Möglichkeit steht Personen offen, sofern die Anpassung ihrer Herkunft bzw. der Herkunft des Namens entspricht und in der Rechtsordnung eines anderen Staats vorgesehen ist.
V. Kein Zwang zur Namensänderung nach Erwachsenadoption
Es gibt nach einer Erwachsenenadoption keinen Zwang mehr, den Familiennamen zu ändern. Die angenommene Person kann ihren bisherigen Familiennamen behalten, den Namen der annehmenden Person erhalten oder eine Kombination aus dem bisherigen und dem Namen der annehmenden Person wählen.
VI. Anknüpfung an gewöhnlichen Aufenthalt für internationales Namensrecht
Welches Namensrecht im internationalen Kontext anwendbar ist, richtet sich in Zukunft grundsätzlich nach dem gewöhnlichen Aufenthalt und nicht mehr nach der Staatsangehörigkeit einer Person. Daneben wird generell die Möglichkeit eröffnet, das Namensrecht des Staates zu wählen, dem eine Person angehört.
Fragen und Antworten zum neuen Namensrecht: https://www.bmjv.de/DE/themen/gesellschaft_familie/namensrecht/namensrecht_node.html
Ausführliche Informationen zu den neuen Wahlmöglichkeiten im deutschen Namensrecht: https://www.bmjv.de/SharedDocs/Publikationen/DE/Broschueren/Namensrecht.html?nn=17134
Gesetz zur Änderung des Ehenamens- und Geburtsnamensrechts und des Internationalen Namensrechts: https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2024/185/VO.html
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