Willkommen auf den Seiten des Auswärtigen Amts

Eheschließung und Ehescheidung

Zwei goldene Trauringe in einer Schachtel

Zwei goldene Trauringe in einer Schachtel © picture alliance / blickwinkel/McPHOTO/M. Gann

Artikel

Grundsätzlich können deutsche Staatsangehörige in Estland standesamtlich oder kirchlich heiraten. Die zivile und die kirchliche Trauung haben in Estland die gleiche rechtliche Wirkung und werden in Deutschland anerkannt. Die Trauung wird in Estland von einem Standesbeamten oder unter bestimmten Voraussetzungen (Zeugnis des estnischen Innenministeriums) von einem Geistlichen vorgenommen. Seit dem 1. Juli 2010 sind auch Notare nach entsprechender Ermächtigung befugt, Ehen zu schließen.

Es ist nicht möglich, in einer deutschen Auslandsvertretung (Botschaft oder Generalkonsulat) im Ausland die Ehe zu schließen.

Die erforderliche Anmeldung einer Eheschließung in Deutschland erfolgt beim Standesamt am deutschen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort eines der beiden Eheschließenden. Eheschließende, die keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, melden die Eheschließung bei dem Standesamt an, bei dem die Ehe geschlossen werden soll.

Welches Standesamt ist zuständig?

Zuständig ist das Standesamt des Ortes, an dem die Trauung stattfinden soll.

Kontaktangaben des Tallinner Standesamtes (auf Estnisch: Tallinna Perekonnaseisuamet)

Adresse: Pärnu mnt. 67, 10135 Tallinn

Tel.: +372 6457480

E-Mail: perekonnaseisuamet@tallinnlv.ee

Webseite: http://www.tallinn.ee/est/perekonnaseisuamet

Wie lange ist die Aufgebotsfrist?

Das Aufgebot kann frühestens drei Monate, muss jedoch spätestens einen Monat vor dem Eheschließungstermin bestellt werden.

Wann kann die Trauung erfolgen?

Die Trauung kann frühestens nach Ablauf der Aufgebotsfrist erfolgen.

Erforderliche Unterlagen

  • Gültige Reisepässe

  • Geburtsurkunden:

Befindet sich der Geburtsort in Deutschland, so kann das deutsche Standesamt die Urkunde auf einem mehrsprachigen (CIEC) Vordruck ausstellen. Eine Übersetzung in die estnische Sprache ist daher nicht nötig. Falls Urkunden nicht auf einem mehrsprachigen Vordruck vorgelegt werden, ist eine amtlich beglaubigte Übersetzung durch einen vereidigten Übersetzer beizufügen.

  • Internationale Heiratsurkunde (CIEC) und rechtskräftiges, beglaubigtes Scheidungsurteil mit beglaubigter Übersetzung, falls einer der Heiratswilligen geschieden ist.

Bei Scheidungen vor dem 1. Mai 2004 muss die Scheidung durch das Harju Maakohus (Landgericht) anerkannt worden sein. Scheidungsurteile aus einem EU-Staat, die vor dem 1. März 2005 rechtskräftig wurden, sind mit Apostille und beglaubigter Übersetzung vorzulegen. Urteile vom 1. März 2005 benötigen keine Übersetzung, wenn diese mit einer Bescheinigung des deutschen Gerichtes zum Scheidungsurteil (gemäß Anhang I zur EG-Verordnung Nr. 2201/2003 vom 27. November 2003) vorgelegt werden. In Zweifelsfällen ist eine Anerkennung durch das Harju Maakohus (Landgericht) erforderlich.

  • Internationale Sterbeurkunde (CIEC), falls einer der Heiratswilligen verwitwet ist

  • Bei kirchlicher Trauung Nachweis der religiösen Eheschließungsvoraussetzungen (beispielsweise Taufe, Konfirmation).

  • Ehefähigkeitszeugnis: (bei mehr als sechsmonatigem gemeldetem Aufenthalt in Estland entscheidet das estnische Standesamt über Notwendigkeit der Vorlage).

Das Ehefähigkeitszeugnis bescheinigt die sogenannte Ehefähigkeit. Sind beide Verlobte Deutsche, so genügt die Ausstellung eines gemeinsamen Ehefähigkeitszeugnisses. Der Antrag auf Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses ist bei allen deutschen Standesämtern sowie bei den Auslandsvertretungen erhältlich. Zuständig für die Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses ist das Standesamt des letzten innerdeutschen Wohnsitzes. Sollte nie ein Wohnsitz in Deutschland vorhanden gewesen sein, dann ist das Standesamt I in Berlin dafür zuständig (www.berlin.de/standesamt1). Das Ehefähigkeitszeugnis wird auf einem internationalen Vordruck ausgestellt. Es ist sechs Monate gültig. Das bedeutet, dass der Eheschließungstermin innerhalb dieser sechs Monate liegen muss. Ausgestellt werden kann das Ehefähigkeitszeugnis auch erst sechs Monate vor dem vorgesehenen Eheschließungstermin.

Hinweis: Alle nicht mehrsprachigen Urkunden sind in beglaubigten Übersetzungen vorzulegen. Liste der vereidigten Übersetzer https://www.just.ee/en/node/153

Wird die Eheschließung in Deutschland anerkannt?

Eine in Estland geschlossene Ehe ist auch in Deutschland gültig, wenn die Heiratswilligen die Eheschließungsvoraussetzungen nach ihrem jeweiligen Heimatrecht erfüllen und die Ehe formwirksam nach estnischem Recht geschlossen wurde.

Ist eine Legalisation der Heiratsurkunde erforderlich?

Seit dem 18.12.2013 ist eine Legalisation der Heiratsurkunde nicht mehr erforderlich, sofern diese auf mehrsprachigem Vordruck gemäß dem CIEC-Übereinkommen über die Ausstellung mehrsprachiger Auszüge aus Personenstandsbüchern vom 8. September 1976, BGBl. 1997 II S. 774 f ausgestellt wird.

Welches Namensrecht gilt?

Aus deutscher Sicht unterliegt die Namensführung jedes Ehegatten seinem Heimatrecht (Art. 10 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch – BGBEG).
Dies bedeutet, dass der deutsche Ehegatte hinsichtlich seiner Namensführung allein deutschem Recht untersteht. Seine Namensführung ändert sich nicht, wenn keine Erklärung bei oder nach der Eheschließung abgegeben wird.
Sollte bei Eheschließung im Ausland eine Erklärung zur Namensführung in der Ehe abgegeben worden sein, ist diese unter Umständen für den deutschen Rechtsbereich bereits wirksam, wenn die Erklärung deutschem Recht entspricht und sich alle beteiligten Rechte (Heimatrechte beider Ehegatten, Recht am Ort der Eheschließung) insoweit entsprechen. Aufgrund der Vielzahl aller denkbaren Konstellationen kann an dieser Stelle nicht auf Einzelheiten eingegangen werden. Es empfiehlt sich eine Nachfrage bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung, beim Wohnsitzstandesamt bzw. beim Standesamt I in Berlin.

Wirkt sich die Eheschließung auf die Staatsangehörigkeit aus?

Eine Eheschließung ist nach dem deutschen Staatsangehörigkeitsrecht weder ein Erwerbs- noch ein Verlustgrund der deutschen Staatsangehörigkeit. Nähere Informationen über die Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit bietet das Bundesverwaltungsamt an unter www.bundesverwaltungsamt.de Stichwort: Deutsche Staatsangehörigkeit.

Was machen Deutsche, die keinen Wohnsitz in Deutschland haben?

Deutsche ohne Wohnsitz in Deutschland haben die Möglichkeit, die Nachbeurkundungen sämtlicher Personenstandsfälle in Deutschland vornehmen zu lassen. Zuständig ist im Regelfall das Standesamt des letzten Meldewohnsitzes in Deutschland bzw., sofern keiner der Ehepartner jemals Wohnsitz in Deutschland hatte, das Standesamt I in Berlin. Deutsche mit Wohnsitz in Deutschland können die Nachbeurkundung der Eheschließung beim jeweiligen inländischen Wohnsitzstandesamt beantragen. Informationen finden Sie auf der Homepage des jeweiligen Standesamtes.

Bekommt man durch Eheschließung ein automatisches Aufenthaltsrecht?

Durch Eheschließung bekommt man als Ausländer nicht automatisch ein Aufenthaltsrecht.

Ist eine gleichgeschlechtliche Partnerschaft gesetzlich verankert?

Seit dem 1. Januar 2024 können gleichgeschlechtliche Paare in Estland offiziell den Bund der Ehe schließen.

Welche Gebühren fallen an?

Die anfallenden Gebühren erfragen Sie bitte bei den zuständigen Standesämtern für Ihren Wohnsitz.

Bitte beachten Sie, dass nach der Eheschließung auch eine Eintragung ins deutsche Eheregister und damit die Beurkundung eine Auslandseheschließung erfolgen kann.

Antrag Ehefähigkeitszeugnis PDF / 90 KB
Erklärung zur Namensführung eines Kindes nach §§ 1617, 1617b BGB PDF / 213 KB
Antrag auf Beurkundung einer Auslandseheschließung im Eheregister PDF / 225 KB

Internationales Scheidungsrecht

Hinweis: Wir haben die auf dieser Website enthaltenen Informationen mit größter Sorgfalt für Sie zusammengestellt. Bitte haben Sie jedoch Verständnis dafür, dass wir für die Richtigkeit und Aktualität keine Gewähr übernehmen können.

nach oben