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Familienangelegenheiten: Ehe, Geburt, Erbschaft
Neugeborenes Kind schläft auf dem Bauch © Colourbox.com
Eheschließung und Ehescheidung
Sie möchten als deutsche(r) Staatsangehörige(r) in Estland die Ehe schließen? Dieses Merkblatt hilft Ihnen bei den Vorbereitungen und Behördengängen, kann jedoch eine ausführliche Beratung durch den für Ihre Eheschließung zuständigen Standesbeamten oder Geistlichen nicht ersetzen. Bitte beachten Sie, dass nach der Eheschließung auch eine Eintragung ins deutsche Eheregister und damit die Beurkundung eine Auslandseheschließung erfolgen kann.
Merkblätter:
Heiraten in Estland PDF / 276 KB
Antrag Ehefähigkeitszeugnis PDF / 90 KB
Erklärung zur Namensführung eines Kindes nach §§ 1617, 1617b BGB PDF / 213 KB
Antrag auf Beurkundung einer Auslandseheschließung im Eheregister PDF / 225 KB
Internationales Scheidungsrecht
Neues Namensrecht seit 01. Mai 2025
Das am 1. Mai 2025 in Kraft getretene neue Namensrecht bietet mehr Freiheiten bei der Namenswahl an. Die Familien haben jetzt die Möglichkeit, einen echten Doppelnamen zu wählen. Außerdem wird es Stief- und Scheidungskindern in bestimmten Fällen erleichtert, ihren Namen zu ändern.
I. Einführung echter Doppelnamen für Ehepaare und Kinder
Ehepaare können einen Doppelnamen zum Ehenamen bestimmen, der sich aus ihren beiden Familiennamen zusammensetzt (mit und ohne Bindestrich).
Auch Kinder können einen aus den Familiennamen ihrer Eltern zusammengesetzten Doppelnamen erhalten. Das gilt auch, wenn die Eltern selbst keinen Doppelnamen führen, und unabhängig davon, ob die Eltern verheiratet sind.
Von den Neuerungen profitieren auch Ehepaare, die bereits verheiratet sind. Auch Kinder können nachträglich einen Doppelnamen erhalten.
II. Erleichterung der Namensänderung für Stief- und Scheidungskinder
Stief- und Scheidungskindern wird es in bestimmten Fällen erleichtert, ihren Namen zu ändern.
Trägt ein Kind den Namen eines Stiefelternteils, kann dieser leichter rückgängig gemacht werden. Das Kind kann wieder den Familiennamen erhalten, den es vorher geführt hat. Das gilt für Fälle, in denen die Ehe des leiblichen Elternteils mit dem Stiefelternteil aufgelöst wird oder das Kind nicht mehr in dem Haushalt der Stieffamilie lebt.
Eine weitere Neuerung betrifft Kinder, deren Eltern sich scheiden lassen. Wenn ein Elternteil einen Ehenamen ablegt und das Kind im Haushalt dieses Elternteils lebt, so kann auch das Kind den geänderten Familiennamen erhalten. Das Kind muss in die Namensänderung einwilligen, wenn es mindestens fünf Jahre alt ist. Die Änderung kann bei minderjährigen Kindern grundsätzlich nicht gegen den Willen des anderen Elternteils erfolgen, wenn dieser ebenfalls sorgeberechtigt ist oder das Kind seinen Namen trägt.
III. Änderung des Geburtsnamens als Volljähriger
Volljährige können ihren Geburtsnamen einmalig durch Erklärung gegenüber dem Standesamt neu bestimmen, ohne dass ein familienrechtliches Ereignis wie Eheschließung oder Scheidung hinzutreten muss. Damit ist es künftig möglich:
- von dem Namen des einen Elternteils zum Namen des anderen Elternteils zu wechseln, wenn das Kind als Minderjähriger den Familiennamen nur eines Elternteils erhalten hat,
- einen Doppelnamen anzunehmen, der sich aus den Namen beider Elternteile zusammensetzt, wenn das Kind als Minderjähriger den Familiennamen nur eines Elternteils erhalten hat,
- einen aus mehreren Namen bestehenden Namen, den ein Kind als Minderjähriger erhalten hat, auf einen eingliedrigen Namen zu verkürzen.
Daneben bestehen weiterhin die allgemeinen bürgerlich-rechtlichen und öffentlich-rechtlichen Möglichkeiten, Familiennamen zu ändern.
IV. Geschlechtsangepasste Familiennamen
Unter bestimmten Voraussetzungen ist es möglich, eine geschlechtsangepasste Form des Geburts- und Ehenamens zu bestimmen. Diese Möglichkeit steht Personen offen, sofern die Anpassung ihrer Herkunft bzw. der Herkunft des Namens entspricht und in der Rechtsordnung eines anderen Staats vorgesehen ist.
V. Kein Zwang zur Namensänderung nach Erwachsenadoption
Es gibt nach einer Erwachsenenadoption keinen Zwang mehr, den Familiennamen zu ändern. Die angenommene Person kann ihren bisherigen Familiennamen behalten, den Namen der annehmenden Person erhalten oder eine Kombination aus dem bisherigen und dem Namen der annehmenden Person wählen.
VI. Anknüpfung an gewöhnlichen Aufenthalt für internationales Namensrecht
Welches Namensrecht im internationalen Kontext anwendbar ist, richtet sich in Zukunft grundsätzlich nach dem gewöhnlichen Aufenthalt und nicht mehr nach der Staatsangehörigkeit einer Person. Daneben wird generell die Möglichkeit eröffnet, das Namensrecht des Staates zu wählen, dem eine Person angehört.
Fragen und Antworten zum neuen Namensrecht: https://www.bmjv.de/DE/themen/gesellschaft_familie/namensrecht/namensrecht_node.html
Ausführliche Informationen zu den neuen Wahlmöglichkeiten im deutschen Namensrecht: https://www.bmjv.de/SharedDocs/Publikationen/DE/Broschueren/Namensrecht.html?nn=17134
Gesetz zur Änderung des Ehenamens- und Geburtsnamensrechts und des Internationalen Namensrechts: https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2024/185/VO.html
Geburt und Namensgebung
Wenn Ihr Kind im Ausland geboren wurde und durch Abstammung von einem deutschen Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat, dann haben Sie die Möglichkeit, diese Geburt in Deutschland registrieren zu lassen und für Ihr Kind eine deutsche Geburtsurkunde zu beantragen.
Es besteht zwar keine Anzeigepflicht bei Geburten im Ausland, doch empfiehlt es sich eine deutsche Geburtsurkunde zu beantragen. Dadurch werden relevante Fragen geklärt, wie bspw. die Abstammung, Namensführung des Kindes oder der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit.
Wichtig ist dies vor allem für ein im Ausland geborenes Kind, dessen deutsche Eltern nach dem 31.12.1999 im Ausland geboren wurden und ihren gewöhnlichen Aufenthalt zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes im Ausland haben. Dieses Kind erwirbt nicht automatisch kraft Gesetzes die deutsche Staatsangehörigkeit durch Geburt, es sei denn, es würde sonst staatenlos. Vermieden werden kann dies durch rechtzeitige Antragstellung der Nachbeurkundung der Geburt in Deutschland innerhalb eines Jahres nach Geburt. Eine Pflicht, bei der Anzeige eine deutsche Geburtsurkunde zu bestellen, besteht nicht. Eine estnische, internationale Urkunde oder übersetzte estnische Geburtsurkunde mit Apostille (siehe dazu das gesonderte Merkblatt) reicht im Regelfall auch in Deutschland aus. Wenn Sie sich für eine Geburtsanzeige, aber gegen die Bestellung einer Geburtsurkunde entscheiden, sollten Sie wissen, dass deutsche Geburtsurkunden auch jederzeit nachträglich beantragt werden können, wenn die Geburt in Deutschland einmal registriert ist.
Antrag auf Beurkundung einer Auslandsgeburt im Geburtenregister PDF / 826 KB
Die Geburtsanzeige kann/können stellen:
• für minderjähriges Kind der/die sorgeberechtigte/n Elternteil/e;
• für volljährige Person die Person selbst, um deren Geburt es sich handelt.
Beim Termin müssen beide sorgeberechtigten Elternteile persönlich zusammen mit dem Kind anwesend sein, da beide Unterschriften auf dem Antragsformular beglaubigt werden müssen.
Die Geburtsanzeige ist anzuzeigen bei:
- dem zuständigen Standesamt des deutschen Wohnortes / Aufenthaltsortes eines der Elternteile. Falls aktuell kein Elternteil in Deutschland gemeldet ist, ist das Standesamt des letzten deutschen Wohnortes/ Aufenthaltsortes zuständig.
- Standesamt I in Berlin, sofern beide Eltern noch nie in Deutschland gemeldet/ wohnhaft waren. Die Anzeige kann mündlich bei persönlicher Vorsprache oder schriftlich erfolgen.
Wenn Sie keine Möglichkeit haben, die Geburtsanzeige persönlich in Deutschland aufzugeben, können Sie sich an die deutsche Botschaft wenden, die Ihre schriftliche Anzeige aufnimmt und weiterleitet.
Direkt mit der Geburtsanzeige können auch eine oder mehrere Geburtsurkunden beantragt werden. Nachdem die Geburt registriert ist, werden diese von dem zuständigen Standesamt ausgestellt und Ihnen ausgehändigt. Wenn Sie Ihre Geburtsanzeige über die Botschaft eingereicht haben, werden die beantragten Urkunden an die Botschaft gesandt, und Sie erhalten von hier Nachricht.
Die Gebühren für einen Antrag auf Beurkundung einer Auslandsgeburt setzen sich aus einer Gebühr für Unterschrifts-Beglaubigung und einer Fotokopie-Beglaubigung zusammen und liegen derzeit bei 117 Euro. Alle Gebühren sind zahlbar mit Kreditkarte oder in bar.
Bitte beachten Sie, dass das Standesamt in Deutschland nochmals eine ähnlich hohe Gebühr für die Bearbeitung dort erheben kann, sofern ausländisches Recht (z.B. estländisches recht) zu beachten ist. Zusätzlich fallen für die Urkunden Gebühren von ca. 14 Euro pro Urkunde an.
Für die Beantragung müssen folgende Unterlagen eingereicht werden:
Antrag auf Beurkundung einer Auslandsgeburt im Geburtenregister PDF / 826 KB
- Nachweis über die Geburt des Kindes (CIEC-Urkunden bevorzugt)
- Geburtsurkunden der Eltern des Neugeborenen
- Reisepässe/Personalausweise beider Eltern
- Gültige Aufenthaltserlaubnisse für Estland beider Eltern
- Bei verheirateten Eltern: Nachweis über die Eheschließung der Eltern des Kindes (Heiratsurkunde oder Auszug aus dem Familienbuch)
- Unverheirateten Eltern: Nachweis über die Anerkennung der Vaterschaft
- Bei zwischenzeitlicher Scheidung oder anderweitiger Auflösung der Ehe der Eltern: einen Nachweis über die Auflösung (z.B. Scheidungsurteil, bei Scheidung im Ausland mit Anerkennungsvermerk der zuständigen deutschen Landesjustizverwaltung, Sterbeurkunde eines der Ehegatten)
Fremdsprachige Urkunden benötigen beglaubigte Übersetzungen. Weitere Urkunden können in Sonderfällen nötig werden – eine ausführliche Klärung können Sie gerne vorab Kontakt und Termine für Pässe, Visa und sonst. Konsularangelegenheiten erbitten.
Allgemeines über Erbschaft
Zum Nachweis, wer Erbe geworden ist, dient der Erbschein, den das zuständige Nachlassgericht in Deutschland auf Antrag eines Erben oder mehrerer Miterben ausstellt.
Die Botschaft kann aktuell nur bei der Antragstellung beraten, leider jedoch selbst keine Anträge entgegennehmen und beurkunden.
Folgende Alternativen werden empfohlen:
- Die Beantragung in Deutschland direkt und in Person beim zuständigem Nachlassgericht in Deutschland (richtet sich nach dem letztem Wohnort des Verstorbenen bzw. Ort, wo das Erbe sich befindet); oder
- Die Beantragung in Estland eines „Europäischen Nachlasszeugnis“, welches auch als Nachweis bei den deutschen Behörden vorgelegt werden kann. Dieses wird in Estland bei einem Notar beantragt und kann auch mehrsprachig erstellt werden.
In manchen Fällen, so zum Beispiel, wenn der Nachlass überschuldet ist, kann es ratsam sein, die Erbschaft nach dem Erblasser auszuschlagen.
Erbausschlagung
Nach deutschem Recht kann eine Erbschaft innerhalb von 6 Wochen, bei Aufenthalt außerhalb Deutschlands innerhalb von 6 Monaten, nach Kenntnis vom Erbfall durch Erklärung gegenüber dem deutschen Nachlassgericht ausgeschlagen werden.
Die Erklärung ist mindestens in öffentlich beglaubigter Form abzugeben.
Eltern, die als Sorgeberechtigte ihrer minderjährigen Kinder handeln, müssen beide die Erbschaftsausschlagung für ihr Kind erklären.
Die Ausschlagungserklärung kann auch vor dem Konsularbeamten der Botschaft Tallinn abgegeben werden. Dafür müssen Sie bzw. alle Sorgeberechtigten persönlich vorsprechen.
Bitte buchen Sie bei der Botschaft Tallinn dafür einen Termin hier in der Kategorie „sonstige konsularische Dienstleistungen“ und bringen Sie Ihren gültigen Reisepass/Personalausweis/estnische ID-Karte. Falls vorhanden, ist es hilfreich, vorab bereits den Schriftverkehr mit dem Nachlassgericht und/oder eine Kopie der Sterbeurkunde per email an info[at]tallinn.diplo.de zu senden.
Die Gebühr für die Beglaubigung Ihrer Unterschrift beträgt 60 Euro. Sie kann bar oder per Kreditkarte (Visa- oder Mastercard) entrichtet werden. Aufgrund von Rundungen können die Gebühren bei Kreditkartenzahlungen geringfügig höher oder niedriger ausfallen.
Eine Textvorlage für die Ausschlagungserklärung finden Sie hier:
Erbausschlagungserklärung PDF / 90 KB
Achtung: Bei der Textvorlage handelt es sich um ein Muster, welches durch die Ausschlagenden ggf. an die konkrete Situation angepasst werden muss. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich um eine unverbindliche Vorlage handelt. Bitte wenden Sie sich in Zweifelsfällen zur weiteren Beratung an einen Vertreter der rechtsberatenden Berufe oder direkt an das zuständige Nachlassgericht.
Beantragung eines Erbscheins
Um über Nachlass in Deutschland verfügen zu können, muss häufig ein von einem deutschen Nachlassgericht erteilter Erbschein vorgelegt werden. Zwecks Vorbereitung des Antrages wird um Übersendung des ausgefüllten Fragebogens gebeten, den Sie über den untenstehenden Link herunterladen können. Bitte fügen Sie dem ausgefüllten Fragebogen Kopien der zur Verfügung stehenden Personenstandsurkunden, Testamente, etc. bei. Auf der Grundlage Ihres Fragebogens wird die Botschaft einen Erbscheinantrag entwerfen und sich mit Ihnen zur Vereinbarung eines Termins für die Beurkundung des Antrags in Verbindung setzen. Die Bearbeitung dauert in der Regel mehrere Wochen. Für die Beurkundung fällt eine Gebühr in Höhe von ab 390 Euro an, die in bar oder per Kreditkarte (Visa- oder MasterCard) zu entrichten ist. Aufgrund von Rundungen können die Gebühren bei Kreditkartenzahlungen geringfügig höher oder niedriger ausfallen.
Hinzu kommt gegebenenfalls eine Gebühr für das Dolmetschen in die estnische Sprache. Für Dolmetschen in die russische Sprache müssen Sie selbst einen Dolmetscher engagieren und mitbringen.
Nach Beurkundung muss der Antrag von Ihnen nebst beglaubigten Kopien der erforderlichen Personenstandsurkunden an das zuständige Nachlassgericht in Deutschland übersandt werden. Bitte beachten Sie, dass die Nachlassgerichte regelmäßig Übersetzungen fremdsprachiger Urkunden und Testamente verlangen, auch wenn diese für die Beurkundung in der Botschaft zunächst nicht erforderlich sind. Für die Erteilung des Erbscheins wird das Gericht ebenfalls eine Gebühr erheben.
Fragebogen zum Erbscheinantrag PDF / 138 KB
Informationen zur Europäischen Erbrechtsverordnung
Seit dem 17. August 2015 ist die Europäische Erbrechtsverordnung (Verordnung EU Nr. 650/2012, EU-ErbVO) anwendbar. Diese EU-Verordnung regelt, welches Erbrecht auf einen internationalen Erbfall anzuwenden ist.
Gerichte und andere Organe der Rechtspflege in den Staaten der EU (außer Irland und Dänemark) beurteilen nach der EU-Erbrechtsverordnung, welches nationale Recht zur Anwendung kommt, wenn ein Erbfall einen Auslandsbezug hat.
Bis 17. August 2015 unterlag nach deutschem Recht (Art 25 EGBGB) die Rechtsnachfolge von Todes wegen dem Recht des Staates, dem der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes angehörte. War der Erblasser Deutscher, galt also deutsches Erbrecht. Dies ändert sich durch die EU-Erbrechtsverordnung.
Für Erbfälle seit dem 17. August 2015 unterliegt die gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen dem Recht des Staates, in dem der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte (Art. 21 EU-ErbVO).
Ausländische Regelungen zur gesetzlichen Erbfolge können erheblich von den deutschen erbrechtlichen Regelungen abweichen.
Weitere Informationen finden Sie hier:
Informationen zur Europäischen Erbrechtsordnung PDF / 369 KB
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