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Allgemeines über Erbschaft

Gesetzbuch mit dem Titel "Erbrecht"

Gesetzbuch mit dem Titel „Erbrecht“ © picture alliance / Shotshop | Zerbor

Artikel

Zum Nachweis, wer Erbe geworden ist, dient der Erbschein, den das zuständige Nachlassgericht in Deutschland auf Antrag eines Erben oder mehrerer Miterben ausstellt.

Die Botschaft kann aktuell nur bei der Antragstellung beraten, leider jedoch selbst keine Anträge entgegennehmen und beurkunden.

Folgende Alternativen werden empfohlen:

  1. Die Beantragung in Deutschland direkt und in Person beim zuständigem Nachlassgericht in Deutschland (richtet sich nach dem letztem Wohnort des Verstorbenen bzw. Ort, wo das Erbe sich befindet); oder
  2. Die Beantragung in Estland eines „Europäischen Nachlasszeugnis“, welches auch als Nachweis bei den deutschen Behörden vorgelegt werden kann. Dieses wird in Estland bei einem Notar beantragt und kann auch mehrsprachig erstellt werden.

In manchen Fällen, so zum Beispiel, wenn der Nachlass überschuldet ist, kann es ratsam sein, die Erbschaft nach dem Erblasser auszuschlagen.

Erbausschlagung

Nach deutschem Recht kann eine Erbschaft innerhalb von 6 Wochen, bei Aufenthalt außerhalb Deutschlands innerhalb von 6 Monaten, nach Kenntnis vom Erbfall durch Erklärung gegenüber dem deutschen Nachlassgericht ausgeschlagen werden.

Die Erklärung ist mindestens in öffentlich beglaubigter Form abzugeben.

Eltern, die als Sorgeberechtigte ihrer minderjährigen Kinder handeln, müssen beide die Erbschaftsausschlagung für ihr Kind erklären.

Die Ausschlagungserklärung kann auch vor dem Konsularbeamten der Botschaft Tallinn abgegeben werden. Dafür müssen Sie bzw. alle Sorgeberechtigten persönlich vorsprechen.

Bitte buchen Sie bei der Botschaft Tallinn dafür einen Termin hier in der Kategorie „sonstige konsularische Dienstleistungen“ und bringen Sie Ihren gültigen Reisepass/Personalausweis/estnische ID-Karte. Falls vorhanden, ist es hilfreich, vorab bereits den Schriftverkehr mit dem Nachlassgericht und/oder eine Kopie der Sterbeurkunde per email an info[at]tallinn.diplo.de zu senden.

Die Gebühr für die Beglaubigung Ihrer Unterschrift beträgt 60 Euro. Sie kann bar oder per Kreditkarte (Visa- oder Mastercard) entrichtet werden. Aufgrund von Rundungen können die Gebühren bei Kreditkartenzahlungen geringfügig höher oder niedriger ausfallen.

Eine Textvorlage für die Ausschlagungserklärung finden Sie hier:

Erbausschlagungserklärung PDF / 90 KB

Achtung: Bei der Textvorlage handelt es sich um ein Muster, welches durch die Ausschlagenden ggf. an die konkrete Situation angepasst werden muss. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich um eine unverbindliche Vorlage handelt. Bitte wenden Sie sich in Zweifelsfällen zur weiteren Beratung an einen Vertreter der rechtsberatenden Berufe oder direkt an das zuständige Nachlassgericht.

Beantragung eines Erbscheins

Um über Nachlass in Deutschland verfügen zu können, muss häufig ein von einem deutschen Nachlassgericht erteilter Erbschein vorgelegt werden. Zwecks Vorbereitung des Antrages wird um Übersendung des ausgefüllten Fragebogens gebeten, den Sie über den untenstehenden Link herunterladen können. Bitte fügen Sie dem ausgefüllten Fragebogen Kopien der zur Verfügung stehenden Personenstandsurkunden, Testamente, etc. bei. Auf der Grundlage Ihres Fragebogens wird die Botschaft einen Erbscheinantrag entwerfen und sich mit Ihnen zur Vereinbarung eines Termins für die Beurkundung des Antrags in Verbindung setzen. Die Bearbeitung dauert in der Regel mehrere Wochen. Für die Beurkundung fällt eine Gebühr in Höhe von ab 390 Euro an, die in bar oder per Kreditkarte (Visa- oder MasterCard) zu entrichten ist. Aufgrund von Rundungen können die Gebühren bei Kreditkartenzahlungen geringfügig höher oder niedriger ausfallen.

Hinzu kommt gegebenenfalls eine Gebühr für das Dolmetschen in die estnische Sprache. Für Dolmetschen in die russische Sprache müssen Sie selbst einen Dolmetscher engagieren und mitbringen.

Nach Beurkundung muss der Antrag von Ihnen nebst beglaubigten Kopien der erforderlichen Personenstandsurkunden an das zuständige Nachlassgericht in Deutschland übersandt werden. Bitte beachten Sie, dass die Nachlassgerichte regelmäßig Übersetzungen fremdsprachiger Urkunden und Testamente verlangen, auch wenn diese für die Beurkundung in der Botschaft zunächst nicht erforderlich sind. Für die Erteilung des Erbscheins wird das Gericht ebenfalls eine Gebühr erheben.

Fragebogen zum Erbscheinantrag PDF / 138 KB

Informationen zur Europäischen Erbrechtsverordnung

Seit dem 17. August 2015 ist die Europäische Erbrechtsverordnung (Verordnung EU Nr. 650/2012, EU-ErbVO) anwendbar. Diese EU-Verordnung regelt, welches Erbrecht auf einen internationalen Erbfall anzuwenden ist.

Gerichte und andere Organe der Rechtspflege in den Staaten der EU (außer Irland und Dänemark) beurteilen nach der EU-Erbrechtsverordnung, welches nationale Recht zur Anwendung kommt, wenn ein Erbfall einen Auslandsbezug hat.

Bis 17. August 2015 unterlag nach deutschem Recht (Art 25 EGBGB) die Rechtsnachfolge von Todes wegen dem Recht des Staates, dem der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes angehörte. War der Erblasser Deutscher, galt also deutsches Erbrecht. Dies ändert sich durch die EU-Erbrechtsverordnung.

Für Erbfälle seit dem 17. August 2015 unterliegt die gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen dem Recht des Staates, in dem der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte (Art. 21 EU-ErbVO).

Ausländische Regelungen zur gesetzlichen Erbfolge können erheblich von den deutschen erbrechtlichen Regelungen abweichen.

Weitere Informationen finden Sie hier:
Informationen zur Europäischen Erbrechtsordnung PDF / 369 KB

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